AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Planungsleistungen der OverLab GmbH mit Stand 2022

Vertragsabschluss

Der Vertragspartner, hier Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) der OverLab GmbH, hier Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) bestätigt hiermit, dass er von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) Kenntnis erlangt hat und diese, sofern kein Widerspruch in Schriftform erfolgt, anerkennt.

Angebote und Preisangaben

Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeabsichten und sämtliche Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung in Form einer Auftragsbestätigung durch den AN. Diese Bedingungen gelten auch für angebotene Zusatzleistungen, die über den Vertrag hinausgehen und auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erfolgen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird nicht übernommen.

Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des AN und wird nach den allgemeinen Regeln der Technik, der aktuell geltenden Normierungen und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Zusendung der Auftragsbestätigung) geltenden Vorschriften durchgeführt. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Der AN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte, sofern die Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, als Erfüllungsgehilfen heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des AN Aufträge erteilen.

Mitwirkungspflichten

Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Erfüllung seiner Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Dokumenten zu versorgen. Für Fehler, welche auf der Fehler– oder lückenhaften Darstellung des Sachverhaltes und/oder falscher oder fehlender oder veralteter Informationen/Dokumenten beruhen, wird keine Haftung übernommen. Soweit der Kunde (AG) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann der AN ihn unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mitwirkung anhalten. Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht dennoch nicht nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Die Mitwirkungspflicht des AG ist für den AN kostenfrei.

Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

Die Vergütung für die vom AN erbrachten Leistungen/Teilleistungen wird nach Zusendung dieser (per Mail oder auf Datenträger) in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG ist der AN unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe. Kommt der AG mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den AG zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des AN an Dritte abzutreten. Gleiches gilt für die Übertragung des gesamten Vertrages.

Genehmigung/Abnahme der Leistungen

Der AG hat die Planungsleistungen nach Prüfung dieser zeitnah schriftlich zu genehmigen. Erfolgt eine schriftliche Genehmigung der vorgelegten Planungen nicht, gelten diese nach Ablauf von 15 Werktagen nach Rechnungsdatum als genehmigt und abgenommen. Darüber hinaus können beide Parteien eine Verlängerung der Frist vereinbaren.

Nutzungsrechte

Der AG ist berechtigt, die vertraglich erbrachten Unterlagen für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. Darüber hinaus können diese Unterlagen zur Dokumentation, Bauerweiterung und Antragsstellung seitens des AG herangezogen werden. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim AN. Soweit die Leistungen des AN zu schutzrechtsfähigen Ergebnissen führen, räumt der AN dem AG das nicht ausschließliche Recht ein, seine Leistungen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Der AG ist nicht berechtigt Unterlizenzen zu erteilen. Insbesondere ist der AG nicht berechtigt, die Leistungen des AN zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder vorzuführen, außer es liegt dem AG eine schriftliche Genehmigung des AN vor.

Gewährleistung

Ist der Leistungsgegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so wird der AN nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern oder kostenlos nachbessern. Der AG hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens 14 Werktage nach Entgegennahme des Leistungsgegenstandes, schriftlich mit ausführlicher Begründung dem AN mitzuteilen. Dem AG ist das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags/Wandlung oder Herabsetzung der Vergütung/Minderung vorbehalten, wenn der AN eine ihm angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne Ersatz zu leisten oder den Leistungsgegenstand nachgebessert zu haben.

Schadensersatzansprüche/Haftung

Für Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unter anderem Verzug, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, mangelhafter Lieferung, haftet der AN, deren gesetzliche Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserungen entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des AG sind auf die tatsächlich gezahlte Vergütung begrenzt. Schadensersatzansprüche des AG verjähren spätestens nach 2 Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der AG Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach 3 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Urheberrechtsschutz

Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind das Urheberrecht. Insoweit darf der AG, die im Rahmen der Dienstleistung erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des AN gestattet. Eine Veröffentlichung der Unterlagen bedarf in jedem Fall der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

Geheimhaltung

Alle der im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen werden vertraulich behandelt. Der AN ist berechtigt, die Dienstleistung, welche aus dem Auftrag hervorgeht, zusammen mit seinem Namen und dem Projektangaben des AG (Name, Bauvorhaben und Logo) in der Referenzliste/Homepage zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderen vereinbart ist.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zu Anwendung. Gerichtsstand ist Augsburg. Dies gilt nur, sofern der AG ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ist für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller resultierenden Rechtsstreitigkeiten Gerichtsstand Augsburg.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung derselben im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.