BSL - Labore

BSL-Labore

Laboratorien in denen mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird, müssen nach EU-Richtlinie 2000/54/EG bestimmte Schutzmaßnahmen treffen. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehört auch die Einstufung der Risikogruppen nach BioStoffV und Schutzstufen (Level). Bei solchen Laboratorien wird von BSL-Laboratorien (aus dem engl. Biosafety Level) gesprochen. Die Einstufung wird in 4 Schutzstufen definiert, wobei Schutzstufe 4 die höchste Anforderung aufweist und alle Schutzstufen aufeinander aufbauen, so dass die Anforderungen der niedrigsten Schutzstufe (1) auf alle anderen Schutzstufen Voraussetzung ist.  

Gemäß § 3 BioStoffV werden vier Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe deklariert. Durch die Einordnung der Risikogruppen, ergibt sich für gezielte Tätigkeiten, nach § 2 BioStoffV der Risikogruppen die Zuordnung der Schutzstufe (Risikogruppe 1 = Schutzstufe 1). Bei nicht gezielten Tätigkeiten werden die weiteren Maßnahmen durch § 5 BioStoffV definiert. 

Bei der Risikogruppe 3 gibt eine Besonderheit im Sinne der Einstufung von Arbeitsstoffen. Bestimmte biologische Arbeitsstoffe werden nach dem Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG der Risikogruppe 3** zugeordnet. Bei diesen bestimmten biologischen Arbeitsstoffen besteht ein begrenztes Infektionsrisiko, welches geringer als bei Risikogruppe 3 ohne Doppelstern ausfällt, da eine über den Luftweg übertragene Infizierung nicht erfolgen kann. 

Hauptaugenmerk bei der Planung solcher Laboratorien (insbesondere Stufe 3 und 4) sind die Sicherheitsaspekte von Menschen, Flora und Fauna. Dabei werden Sicherheitsmechanismen, welche die Verbreitung gefährlicher Erreger, Stoffe und Vieren verhindern, berücksichtigt. Gerade in den höheren Stufen werden Formaldehyd oder H2O2-Begasungen (Wasserstoffperoxid) gemäß TRBA 100 angewendet. Hierbei muss bei der Planung solcher Anlagen auch die Materialverträglichkeit und die expliziten Filterstufen, sowie die Inbetriebnahme der Labore nach der Begasung berücksichtigt werden. 


Schutzstufencharakteristika: 
Zur besseren Orientierung haben wir die wichtigsten Charakteristika der einzelnen Schutzstufen festgehalten. Höhere Schutzstufen schließen die Anforderungen von niedrigeren mit ein! 

Besonderheiten in Schutzstufe S 1 

  • Zutrittsbeschränkungen durch z.B. Schlüsselkontrolle
  • übliche Hygienemaßnahmen. 

Besonderheiten in Schutzstufe S 2

  • Zutrittsbeschränkungen (z.B. durch ID-Karten)
  • Anwendung wirksamer Desinfektionsverfahren
  • sichere Aufbewahrung der Arbeitsstoffe in z.B. Sicherheitsschränken 

Besonderheiten in Schutzstufe S 3 

  • räumliche Abtrennung, bei luftübertragbaren Stoffen bauliche Abtrennung
  • Fenster können nicht geöffnet werden
  • Zugang nur über Schleusensystem
  • Türen gegeneinander verriegelbar (Türmatrix)
  • Bruchsichere Sichtfenster in den Türen
  • eigenständige und vom Hauptlüftungsnetz getrennte Lüftungsanlage mit ständigem Unterdruck in den Räumlichkeiten
  • Abluftreinigung über Hochleistungsschwebstofffilter oder Abluftverbrennung (Incinerator)
  • automatische Löschanlage vorzugsweise mit Wassernebel (Auffangwanne erforderlich), Inertgas oder Nachweis, dass im Brandfall der Raumabschluss bestehen bleibt. Für das Löschwasser werden Löschwasserrückhaltungen vorgesehen
  • regelmäßige Überprüfung der Versuchsobjekte
  • Vorhandensein eines Objektverbrennungsofens 

 
Besonderheiten in Schutzstufe S 4 

  • baulich abgetrenntes Gebäude
  • 3 hintereinander folgendes Schleusen-System
  • hermetischer Abschluss zur Desinfektion mit z.B. H2O2
  • Fenster bruchsicher mit Schutzschicht gegen Splitterung
  • chemische und thermische Inaktivierung der Abwässer und Abluftsysteme